FAQs zu ETFs & Steuern

Häufig gestellte Fragen zu ETFs & Steuern

Anleger wissen, dass börsengehandelte Indexfonds (ETFs) niedrige Gebühren und Liquidität bieten, aber viele übersehen einen weiteren wichtigen Aspekt: die Besteuerung.

Wir haben Fragen und Antworten rund um das Thema ETFs & Steuern für Sie zusammengestellt:

  • Deutsche und irische ETFs sind in der Regel von der Körperschaftssteuer in Deutschland und Irland befreit, die Besteuerung findet auf der Anlegerebene statt. Auch Schweizer kollektive Kapitalanlagen wie ETFs und klassische Anlagefonds gelten in der Schweiz grundsätzlich als steuerlich transparent. Das bedeutet, dass nicht der Fonds selbst besteuert wird, sondern die Besteuerung auf Ebene der Anleger erfolgt.
  • Bei in der Schweiz steuerlich ansässigen Anlegern sind insbesondere Zinsen und Dividenden sowie weitere Ertragsbestandteile, die dem Fonds zufliessen beim Anleger steuerbar. Diese Erträge unterliegen bei in der Schweiz steuerlich ansässigen Privatpersonen der Einkommenssteuer.
  • Kapitalgewinne aus der Veräusserung von im Privatvermögen gehaltenen Fondsanteilen sind bei Anlegern grundsätzlich steuerfrei, sofern kein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt.

• Quellensteuern sind grundsätzlich Steuern auf Dividenden und Zinszahlungen, die direkt an der Quelle einbehalten werden. Dies erfolgt durch den Staat, aus dem die Zahlung an den Fonds geleistet wird. Dabei hängt die Höhe des Quellensteuersatzes unter anderem davon ab, ob der Fonds als Inhaber der Wertpapiere von einem Doppelbesteuerungsabkommen profitiert oder nicht. Handelt es sich bei dem Inhaber um einen irischen oder deutschen Anlagefonds, reduziert sich die Quellensteuer in bestimmten Fällen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Irland bzw. Deutschland und dem Staat der Gesellschaft, deren Wertpapiere der Fonds hält. Die Höhe der länderspezifischen (reduzierten) Quellensteuersätze kann für deutsche oder irische ETFs unterschiedlich ausfallen. Unterschiedliche Quellensteuersätze wirken sich somit auf die Nettoerträge des Fonds aus.

• Beispiel zu illustrativen Zwecken: Es wird eine Dividende aus den USA in Höhe von 100 USD gezahlt. Auf durch irische ETFs vereinnahmten US-Dividenden wird eine Quellensteuer von 15 % erhoben, während auf durch deutsche Fonds vereinnahmten US-Dividenden eine Quellensteuer von 30 % anfällt. Ergebnis: Der irische ETF erhält eine Nettodividende von 85 USD, der deutsche Fonds verbucht hingegen eine Nettodividende von 70 USD.

Es gelten bei der Besteuerung von Erträgen aus ETFs grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Besteuerung von Erträgen aus klassischen Anlagefonds. Beide gelten als kollektive Kapitalanlagen und unterliegen denselben steuerlichen Grundsätzen. Die Börsenkotierung eines Fonds führt zu keiner abweichenden Besteuerung. Entscheidend sind vielmehr die Art der erzielten Erträge bzw. die steuerliche Qualifikation der ETF als Privat- oder Geschäftsvermögen in den Händen des Anlegers.

Das Fondsdomizil führt grundsätzlich zu keiner unterschiedlichen Besteuerung auf der Ebene der Anleger. Das Fondsdomizil kann aber zu unterschiedlichen Erträgen auf der Fondsebene führen, da unterschiedliche Quellensteuersätze auf Dividenden und Zinsen gelten können (siehe unter 2. "Was sind Quellensteuern?").

Erträge aus sowohl ausschüttenden als auch aus thesaurierenden Fonds unterliegen der Einkommensbesteuerung. Bei ausschüttenden Fonds werden die tatsächlich ausbezahlten Erträge als Einkommen erfasst. Bei thesaurierenden Fonds gelten die im Fonds erzielten, aber nicht ausgeschütteten Erträge ebenfalls als steuerbares Einkommen. Die steuerlich massgebenden Beträge werden für bestimmte ETF jährlich auf der Seite https://www.ictax.admin.ch/extern/de.html#/search veröffentlicht und sind in der Steuererklärung als Einkommen aus beweglichem Vermögen zu deklarieren. Der Unterschied zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds besteht somit v.a. im Liquiditätsfluss und nicht in der Höhe der steuerpflichtigen Erträge.

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Fondsanteilen sind bei Anlegern, welche ihre Anteile im Privatvermögen halten, grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit des Anlegers nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel qualifiziert wird. In der Praxis wird anhand verschiedener Kriterien beurteilt, ob eine Person als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler gilt. Dazu zählen unter anderem die Haltedauer der Anlagen, das Transaktionsvolumen, der Einsatz von Fremdkapital und die Bedeutung des Handels für das Gesamteinkommen. Werden eine oder mehrere dieser Merkmale erfüllt, können Kapitalgewinne als Einkommen besteuert werden.

Für in der Schweiz ansässige Personen besteht eine allgemeine Pflicht zur Deklaration von Einkommen und Vermögen. Die steuerbaren Erträge aus ETFs und Anlagefonds sowie die entsprechenden steuerbaren Vermögenswerte sind in der Steuererklärung anzugeben. Dies gilt sowohl für ausschüttende als auch für thesaurierende ETFs und Anlagefonds.

Ja. Fondsanteile unterliegen der kantonalen Vermögenssteuer. Massgeblich ist der per Ende der Steuerperiode ausgewiesene Steuerwert des Fondsanteils. Dieser Wert wird jährlich veröffentlicht und  in der Steuererklärung als Bestandteil des steuerbaren Vermögens berücksichtigt.

  • Bei in der Schweiz domizilierten iShares ETFs handelt es sich um kollektive Kapitalanlagen nach schweizerischem Recht. Aus steuerlicher Sicht ergeben sich Besonderheiten im Zusammenhang mit der schweizerischen Verrechnungssteuer sowie der Veröffentlichung steuerbarer Erträge.
  • Erträge aus in der Schweiz domizilierten Fonds können der schweizerischen Verrechnungssteuer von 35 Prozent unterliegen, soweit es sich um steuerbare Ertragsausschüttungen handelt. Diese Verrechnungssteuer kann bei in der Schweiz steuerlich ansässigen Personen im Rahmen der ordentlichen Steuerveranlagung grundsätzlich vollständig zurückerstattet bzw. vollständig an die ordentlich geschuldeten Steuern angerechnet werden. Bei thesaurierenden Anteilsklassen kann die Verrechnungssteuer auf dem als steuerbar ausgewiesenen Ertragsanteil erhoben werden, auch wenn keine effektive Ausschüttung erfolgt.
  • Im Übrigen gelten für in der Schweiz domizilierte iShares ETFs dieselben Grundsätze wie für andere kollektive Kapitalanlagen: Steuerbar sind insbesondere Zins- und Dividendenerträge, während Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Anteilen, welche im Privatvermögen gehalten werden, grundsätzlich steuerfrei bleiben, sofern kein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt.
  • Anteile an in der Schweiz domizilierten ETFs gelten für Zwecke der schweizerischen Umsatzabgabe als von einem Inländer ausgegebene Urkunden. Die Umsatzabgabe beträgt auf solchen inländischen Urkunden 15 bps, auf ausländischen Urkunden hingegen 30 bps. Ob eine Transaktion in ETFs der Umsatzabgabe unterliegt, ob die volle oder halbe Abgabe anfällt oder ob eine Ausnahme von der Umsatzabgabe greift, ist für jede einzelne Transaktion separat zu prüfen.

Hinweis:

Diese Informationen dienen ausschliesslich der allgemeinen Darstellung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Anleger in ETFs und Anlagefonds in der Schweiz und stellen weder eine individuelle steuerliche, rechtliche noch sonstige Beratung dar. Sie berücksichtigen weder die persönlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers noch besondere steuerliche oder rechtliche Umstände. Massgeblich sind ausschliesslich die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie die aktuelle Praxis der zuständigen Steuerbehörden, die sich jederzeit ändern können. Anleger sind daher angehalten, vor einer Investitionsentscheidung eine eigene steuerliche, rechtliche und/oder finanzielle Beratung durch entsprechend qualifizierte Fachpersonen einzuholen.