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Beschreibung des Anlegertyps

Privatkunden sind juristische oder natürliche Personen, die weder (i) eines oder mehrere der in Anhang II der Finanzmarktrichtlinie (Richtlinie 2004/39/EG) aufgeführten Kriterien für professionelle Kunden noch (ii) eines oder mehrere der in Artikel 2/1/e der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) aufgeführten Kriterien für qualifizierte Anleger erfüllen.

Auf dieser Website sind  "institutionelle Kunden & Finanzberater" definiert als Kunden, die sowohl als professioneller Kunde als auch als qualifizierter Anleger klassifiziert werden können.

Zusammenfassend gilt, dass Personen, die sowohl als professionelle Kunden im Sinne der Finanzmarktrichtlinie als auch als qualifizierte Anleger im Sinne der Prospektrichtlinie eingestuft werden können, in der Regel eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen müssen:

(1) Es muss sich um Rechtspersönlichkeiten handeln, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf den Finanzmärkten zugelassen sein oder beaufsichtigt werden müssen. Die nachstehende Liste umfasst alle zugelassenen Rechtspersönlichkeiten, die die für die genannten Rechtspersönlichkeiten kennzeichnenden Tätigkeiten ausüben, unabhängig davon, ob sie von einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittland und ob sie mit oder ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen sind:

(a) Kreditinstitute
(b) Wertpapierfirmen
(c) sonstige zugelassene und beaufsichtigte Finanzinstitute
(d) Versicherungsgesellschaften
(e) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften
(f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften
(g) Warenhändler
(h) sonstige institutionelle Anleger, die weder zugelassen noch beaufsichtigt werden und deren einziger Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht.

(2) Es muss sich um große Unternehmen handeln, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: (i) eine Bilanzsumme von mindestens EUR 43.000.000; (ii) einen Jahresnettoumsatz von mindestens EUR 50.000.000; (iii) eine Beschäftigtenzahl von mindestens 250 im Jahresdurchschnitt.

(3) Es muss sich um nationale und regionale Regierungen, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen (wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB) und andere vergleichbare internationale Organisationen handeln.

(4) Es muss sich um natürliche Personen mit Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat handeln, der die Zulassung natürlicher Personen als qualifizierte Anleger erlaubt, die ausdrücklich beantragen, als professionelle Kunden und qualifizierte Anleger behandelt zu werden, und die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: (i) sie haben an Wertpapiermärkten Geschäfte in großem Umfang getätigt und in den vier Quartalen vor dem Antrag durchschnittlich mindestens zehn Transaktionen pro Quartal abgeschlossen, (ii)  der Wert ihres Finanzinstrument-Portfolios, das definitionsgemäß Bardepots und Finanzinstrumente umfasst, übersteigt EUR 500.000, (iii) sie sind oder waren mindestens ein Jahr lang im Finanzsektor in einer beruflichen Position tätig, die Kenntnisse auf dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt.

Dies jedoch nur dann, wenn die natürliche Person im Register der qualifizierten Anleger eines anderen EWR-Vertragsstaates eingetragen ist und der andere EWR-Vertragsstaat Reziprozität im Hinblick auf qualifizierte und eingetragene Anleger einräumt.

Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Zusammenfassung ausschließlich zu Ihrer Information gedacht ist. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sowohl als professioneller Kunde im Sinne der Finanzmarktrichtlinie als auch als qualifizierter Anleger im Sinne der Prospektrichtlinie eingestuft werden können, sollten Sie sich unabhängig beraten lassen.